Dienstag, 30. Oktober 2012

Auch für Radler gilt die "Auto-Ampel"


Tagtäglich kommt es zu gefährlichen Situationen, weil weder Radler noch Autofahrer wissen, an welcher Ampel sich der Radfahrer orientieren muss. Viele glauben, dass auch für Radler die Fußgängerampel gilt, vor allem wenn der Radweg neben dem Bürgersteig verläuft. Dabei ist die Antwort doch ganz einfach. Die Straßenverkehrsordnung besagt in § 37, Abs. 2, Nr. 6: "Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten."

 Das heißt, dass sich der Radler grundsätzlich nach den Grün- oder Rotphasen für den Autoverkehr richten muss, es sei denn, es ist eine eigene Ampel für den Radverkehr vorhanden, die etwas anderes anzeigt. Hat also der Autoverkehr grün, die Fußgängerampel zeigt jedoch bereits rot, kann der Radfahrer auch auf dem Radweg noch über die Kreuzung fahren. Ist jedoch in der roten Fußgängerampel auch ein Radsymbol enthalten oder zeigt eine eigene Fahrradampel rot, dann heißt es Stopp für den Radler. 

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