Tagtäglich kommt es zu gefährlichen Situationen, weil weder
Radler noch Autofahrer wissen, an welcher Ampel sich der Radfahrer orientieren
muss. Viele glauben, dass auch für Radler die Fußgängerampel gilt, vor allem
wenn der Radweg neben dem Bürgersteig verläuft. Dabei ist die Antwort doch ganz
einfach. Die Straßenverkehrsordnung besagt in § 37, Abs. 2, Nr. 6:
"Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon
abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen
für Radfahrer zu beachten."
Das heißt, dass sich der Radler grundsätzlich nach den Grün-
oder Rotphasen für den Autoverkehr richten muss, es sei denn, es ist eine
eigene Ampel für den Radverkehr vorhanden, die etwas anderes anzeigt. Hat also
der Autoverkehr grün, die Fußgängerampel zeigt jedoch bereits rot, kann der
Radfahrer auch auf dem Radweg noch über die Kreuzung fahren. Ist jedoch in der
roten Fußgängerampel auch ein Radsymbol enthalten oder zeigt eine eigene
Fahrradampel rot, dann heißt es Stopp für den Radler.
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