Zum 1. April 2013 tritt eine Neufassung der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Die vor vier Jahren eingeführte
Neufassung war juristisch umstritten und galt aus Sicht des
Bundesverkehrsministeriums aus formalen Gründen als nichtig. Mit der neuen
Fassung soll nun wieder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen. Die
Experten von DEKRA erklären die wichtigsten Änderungen.
Unter anderem wird mit der neuen StVO die Winterreifenpflicht
konkretisiert. „Bisher war im Verordnungstext nur davon die Rede, dass die
Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist und dass dazu insbesondere
eine ‚geeignete Bereifung’ gehört“, so Dr. Andreas Schmidt, Leiter
Fahrerlaubniswesen bei DEKRA. „Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben,
dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit
Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie
beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen.
Damit wird die Winterreifenpflicht endlich greifbar.“
Eine weitere Neuregelung betrifft Krafträder: Wenn die
Fahrzeuge mit Tagfahrlicht ausgestattet sind, können die Fahrer tagsüber selbst
entscheiden, ob sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bisher war
durchgängig Abblendlicht vorgeschrieben. Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es
erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
An Bahnübergängen gilt künftig ein Überholverbot zwischen
dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. „Einem
Bahnübergang darf sich der Straßenverkehr ohnehin nur mit mäßiger
Geschwindigkeit nähern, außerdem könnte das überholte Fahrzeug die Sicht auf
die Schienen verdecken“, erklärt der DEKRA Experte die Neuregelung. Die
Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und
Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
Neu geregelt wurde teilweise auch die Benutzung von
Fahrstreifen: Wenn auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei durch
Leitlinien markierte Fahrstreifen vorgesehen sind, dürfen der linke, dem
Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen
genutzt werden. Dasselbe gilt bei Fahrbahnen mit fünf markierten Fahrstreifen
für beide Richtungen für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen. Nur
wer nach links abbiegen möchte, darf sich in diesen Fällen auf dem mittleren
Fahrstreifen einordnen. Bei drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine
Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger
den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.
Weitere ausgewählte Neuerungen in der StVO ab 1. April im
Überblick:
Die Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern wird ausdrücklich
erlaubt: Bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von
mindestens 16 Jahre alten Personen im Fahrradanhänger mitgenommen werden.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer fahren nicht mehr in der
Grauzone: Die schon bestehende Rechtslage, wonach sie nicht als Fahrzeuge
gelten, wird festgeschrieben. Demnach dürfen sie weder Fahrbahnen, noch Radwege
benutzen, sondern müssen auf dem Gehweg fahren. Ausnahme: Radwege,
Seitenstreifen oder Fahrbahn können
Postfahrzeuge bekommen zum Leeren von Briefkästen
Sonderrechte: Ihnen ist das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch
außerhalb festgeschriebener Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem
Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken.
Insgesamt verfolgt die neu gefasste Straßenverkehrsordnung
außerdem das Ziel, den „Schilderwald“ auszudünnen. Die Maßgabe lautet „Nur so
viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich“.
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