Die Deutsche Kreditwirtschaft wird die beiden am 13. November gesprochenen BGH-Urteile zur Kontoführungsgebühr bei Pfändungsschutzkonten (P-Konten)
umsetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle beachten. Allerdings
verweist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf, dass mit den heutigen Urteilen
des BGH eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht
mehr möglich ist. Die Institute werden nun dazu gezwungen, den Mehraufwand, der
mit der Führung von P-Konten verbunden ist, auf die Gesamtheit der Kunden
umzulegen.
P-Konten werden für Kunden eingerichtet, die von Pfändungen
betroffen sind, die also ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren
Vertragspartnern (Gläubigern) nicht eingehalten haben. Eine Vielzahl der
Kontopfändungen wird durch die öffentliche Hand ausgelöst (Finanzamt,
öffentliche Wasser-, Stromversorger). Mit dem P-Konto soll den betroffenen
Kunden ermöglicht werden, trotz der Pfändungsmaßnahmen Zahlungen über das Konto
abzuwickeln und Bargeld abzuheben. Waren früher Konten durch Pfändungen
faktisch blockiert, so können Kunden heute trotz schwierigster finanzieller
Verhältnisse im Rahmen ihrer Pfändungsfreibeträge auf dem P-Konto auf diese
Basisleistungen zurückgreifen, ohne vorher einen Beschluss des
Vollstreckungsgerichtes zu erwirken.
Mit der Einführung des P-Kontos wurden die Gerichte
erheblich entlastet. Sie sind nur noch in Ausnahmefällen für den
Pfändungsschutz zuständig. Diese Aufgaben wurden auf die Kreditinstitute quasi
abgewälzt. Sie prüfen nun, ob und in welcher Höhe Guthaben auf dem Konto vor
Pfändungen geschützt sind. Dazu müssen sie unter anderem die Bescheinigungen
der Kunden auf Echtheit und Plausibilität prüfen. Dies ist beispielsweise bei
Sozialleistungsbescheiden, die als Bescheinigung eingereicht werden, aufgrund
ihrer zumeist komplizierten, umfangreichen und sehr unterschiedlichen
Formulierung sehr aufwändig.
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