Freitag, 16. November 2012

Deutsche Kreditwirtschaft setzt BGH-Urteile zu P-Konten um


Die Deutsche Kreditwirtschaft wird die beiden am 13. November gesprochenen BGH-Urteile zur Kontoführungsgebühr bei Pfändungsschutzkonten (P-Konten) umsetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle beachten. Allerdings verweist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf, dass mit den heutigen Urteilen des BGH eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht mehr möglich ist. Die Institute werden nun dazu gezwungen, den Mehraufwand, der mit der Führung von P-Konten verbunden ist, auf die Gesamtheit der Kunden umzulegen.

P-Konten werden für Kunden eingerichtet, die von Pfändungen betroffen sind, die also ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern (Gläubigern) nicht eingehalten haben. Eine Vielzahl der Kontopfändungen wird durch die öffentliche Hand ausgelöst (Finanzamt, öffentliche Wasser-, Stromversorger). Mit dem P-Konto soll den betroffenen Kunden ermöglicht werden, trotz der Pfändungsmaßnahmen Zahlungen über das Konto abzuwickeln und Bargeld abzuheben. Waren früher Konten durch Pfändungen faktisch blockiert, so können Kunden heute trotz schwierigster finanzieller Verhältnisse im Rahmen ihrer Pfändungsfreibeträge auf dem P-Konto auf diese Basisleistungen zurückgreifen, ohne vorher einen Beschluss des Vollstreckungsgerichtes zu erwirken.

Mit der Einführung des P-Kontos wurden die Gerichte erheblich entlastet. Sie sind nur noch in Ausnahmefällen für den Pfändungsschutz zuständig. Diese Aufgaben wurden auf die Kreditinstitute quasi abgewälzt. Sie prüfen nun, ob und in welcher Höhe Guthaben auf dem Konto vor Pfändungen geschützt sind. Dazu müssen sie unter anderem die Bescheinigungen der Kunden auf Echtheit und Plausibilität prüfen. Dies ist beispielsweise bei Sozialleistungsbescheiden, die als Bescheinigung eingereicht werden, aufgrund ihrer zumeist komplizierten, umfangreichen und sehr unterschiedlichen Formulierung sehr aufwändig.

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