Schwerbehinderte Menschen
haben laut „Süddeutsche“ auf dem Arbeitsmarkt große Nachteile. Deshalb genießen
sie bei einer Kündigung besonderen Schutz. Allerdings können Betroffene diesen
Schutz auch verwirken.
Nachträglich können
Schwerbehinderte sich auf diesen Schutz nicht berufen, warnt die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter
Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 10 Sa
1207/10). Der Fall: Eine Sachbearbeiterin hatte im Januar beantragt, den Grad
ihrer Schwerbehinderung auf 50 Prozent anzuheben.
Im März wurde der Frau gekündigt.
Nachdem im Sommer der Schwerbehindertengrad angehoben wurde, widersprach sie
der Kündigung und verwies auf ihre Behinderung. Aus diesem Grund hätte es in
ihrem Fall der Zustimmung des Integrationsamtes bedurft.
Das Urteil: Die Kündigung ist
wirksam, entschied das Gericht. Die Frau habe ihren besonderen Schutz verwirkt.
Denn der Grad ihrer Schwerbehinderung sei erst vier Monate nach ihrer Kündigung
rückwirkend erhöht worden. Um einen Sonderkündigungsschutz zu erhalten, hätte
die Frau ihren Arbeitgeber auf ihren Antrag hinweisen müssen - und zwar
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
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