Ein vom Verkaufsprospekt abweichender Kraftstoffverbrauch
hat schon so manchen Autokäufer auf die Palme gebracht. Detmolder Richter
sorgten jetzt dafür, dass einem Detmolder BMW-Käufer Gerechtigkeit widerfuhr
und folgten dessen Antrag auf Minderung des Kaufpreises. In seinem Urteil vom
14. November 2012 wurde dem Mann vom Landgericht Detmold ein entsprechender
Anspruch zuerkannt, da das Fahrzeug wegen eines gegenüber den Angaben im
Verkaufsprospekt erhöhten Kraftstoffverbrauchs mangelhaft sei.
Der Kläger hatte im Herbst 2007 bei einem Detmolder Autohaus
einen neuen BMW 325 iX-Coupé zu einem Kaufpreis von 45.000 Euro erworben. Im
Verkaufsprospekt des Herstellers, der Grundlage des Kaufvertrages wurde, war
ein durchschnittlicher Verbrauch von 7,9 Litern auf 100 Kilometern angegeben.
Bereits kurze Zeit später rügte der Detmolder gegenüber dem Autohaus diese
„völlig unrealistischen Verbrauchsangaben“. Das Autohaus vertröstete ihn und
erklärte den erhöhten Verbrauch mit der Einfahrphase und wies erhobene
Ansprüche auf Kaufpreisminderung zurück.
Da der Detmolder aber auch nach der Einfahrphase mit dem
Benzinverbrauch seines Neuwagens nicht zufrieden war, machte er seine Forderung
in Höhe von 4.400 Euro vor dem Amtsgericht Detmold geltend. Dazu behauptete er,
der Spritverbrauch liege bei bis zu 14 Litern, mindestens aber bei zwölf
Litern. Das bestritt das verklagte Autohaus. Das Amtsgericht Detmold wies die
Klage ab, nachdem der insofern vom Gericht beauftragte Sachverständige im
Rahmen mehrerer von ihm durchgeführter Fahrversuche in der Stadt, auf der
Landstraße und der Autobahn keinen erhöhten Verbrauch hatte feststellen können.
Damit gab sich der Detmolder nicht zufrieden und legte
Berufung ein. Die Berufungskammer des Landgerichts Detmold holte ein weiteres
Gutachten ein, da es die Ansicht vertrat, der Spritverbrauch müsse nach Maßgabe
einer einschlägigen Richtlinie auf dem Normprüfstand ermittelt werden.
Ergebnis: ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 9,3 l/100 km. Mit Rücksicht
hierauf erkannte die Berufungskammer dem Kläger den von diesem in der
Berufungsinstanz noch geltend gemachten Minderungsanspruch in Höhe von 1.800
Euro zu. (ar.net/arie)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen