Welche Möbel stehen Hartz-IV-Empängern zu und welche nicht?
Eine alleinerziehende Mutter hatte geklagt, weil das Jobcenter ihr kein neues
Bett für das Kind bezahlen wollte - das alte Gitterbett war einfach zu klein
geworden. Das Bundessozialgericht hat nun im Sinne der Mutter entschieden.
Als "Sieg der Alltagsvernunft" hat der
Paritätische Wohlfahrtsverband die
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) begrüßt, das einer
Hartz-IV-Bezieherin im Streit um die Bewilligung eines Jugendbettes für ihr Kind
recht gegeben hat.
Das Gericht hat entschieden, dass Kindern ein Jugendbett als
Erstausstattung zustehe, wenn das Kinderbett zu klein wird. Geklagt hatte eine
alleinerziehende Mutter aus Freiburg. Sie hatte im Oktober 2010 die
Kostenübernahme für das Bett bei der Behörde beantragt. Ihr Sohn sei aus seinem
1,4 Meter langen Gitterbettchen herausgewachsen, sodass ein neues Bett benötigt
werde. Die Behörde lehnte jedoch ab. Das Argument: Bei dem Jugendbett handele
es sich nicht um eine Erst-, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Das neue Bett
müsse die Mutter daher aus der Hartz-IV-Regelleistung bezahlen. Die Mutter
kaufte daraufhin ein Bett für 272,25 Euro - und klagte.
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